Novelle zum Parteiengesetz: Ausnahmen, Online‑Kennzeichnung & EP‑Fraktionsausgaben
namentlich
abgestimmt am
09.07.2025
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Parteiengesetz 2012, indem er bestimmte Organisationen von der Definition „nahestehende Organisation“ ausschließt und neue Regeln für Online‑Auftritte sowie Ausgaben von EU‑Fraktionen einführt. Das Inkrafttreten ist für den 1. Juli 2025 vorgesehen.
einfache MehrheitXXVIII09.07.2025
Gesetz
Politische Partei
namentliche Abstimmung
Öffentliche Finanzen und Haushaltspolitik
Schwerpunkte
Die Definition von „nahestehenden Organisationen“ wird erweitert und schließt ausdrücklich Parlamentarische Klubs, Rechtsträger, Landtagsklubs, landesförderte Bildungseinrichtungen, Fraktionen im Europäischen Parlament sowie internationale und europäische Parteiverbände aus.
Neue Unterpunkte j, k und l regeln die Zurverfügungstellung von Inhalten durch Regierungs‑ bzw. Klubmitarbeiter für Online‑Auftritte und definieren, dass Ausgaben für politische Tätigkeiten von EP‑Fraktionen nicht als Spenden gelten.
Aufwendungen von Fraktionen im Europäischen Parlament sind von den Beschränkungen und Berichtspflichten des Parteiengesetzes ausgenommen.
Das Gesetz tritt am 1. Juli 2025 in Kraft; für bereits vor diesem Datum realisierte Fälle entfallen die Kennzeichnungs‑ und Impressumspflichten.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.