Zusammenfassung
Der Entschließungsantrag will den Kinderschutz in die Gewerbeordnung aufnehmen. Er fordert Änderungen von § 69 und § 13 GewO, eine Strafregister‑Bescheinigung für kinderbezogene Betriebe und verpflichtende Kinderschutzkonzepte.einfache Mehrheit XXVIII 10.07.2025
Entschließung
Handel
Industrie
junger Mensch
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Der § 69 der Gewerbeordnung soll geändert werden, damit der Schutz von Kindern und Jugendlichen ausdrücklich in die Verordnungsbefugnisse des Ministers aufgenommen wird.
- Die Unbescholtenheitsregelungen (§ 13 GewO) werden um kinderschutzrelevante Straftaten (StGB §§ 92, 206, 207, 207a) erweitert, sodass Personen mit entsprechenden Verurteilungen kein Gewerbe ausüben dürfen, das sich an Kinder richtet.
- Gewerbetreibende, deren Kund*innenkreis primär aus Kindern und Jugendlichen besteht oder die jugendliche Mitarbeitende beschäftigen, müssen ein schriftliches Kinderschutzkonzept vorlegen.
- Einzelunternehmer*innen, die mit Kindern arbeiten, müssen bei der Gewerbebehörde eine Strafregister‑Bescheinigung („Kinder‑ und Jugendfürsorge“) vorlegen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.