Schubhaft‑Novelle – Verfassungsänderung zur Abschiebung verurteilter Straftäter
abgestimmt am
07.07.2026
Zusammenfassung
Der Antrag ändert Art 8 Abs. 3 des Bundesverfassungsgesetzes und legt fest, dass die Europäische Menschenrechtskonvention nicht so ausgelegt werden darf, dass sie Abschiebungen von Personen verhindert, die wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt wurden.
2/3 MehrheitXXVIII07.07.2026
Gesetz
Verfassung
öffentliche Sicherheit
ausländischer Staatsangehöriger
Schwerpunkte
Der Antrag fügt dem Bundesverfassungsgesetz eine neue Regelung hinzu, die festlegt, dass die Menschenrechtskonvention nicht so ausgelegt werden darf, dass sie Abschiebungen von rechtskräftig verurteilten Straftätern verhindert.
Die Änderung reagiert auf die aktuelle Rechtsprechung des EGMR, die Abschiebungen schwerer Straftäter als Verstoß gegen Art 3 der EMRK (Verbot unmenschlicher Behandlung) einstuft.
Der Antrag soll die Handlungsfähigkeit der österreichischen Behörden stärken, damit Abschiebungen in Länder wie Syrien oder Afghanistan schneller und rechtssicher durchgeführt werden können.
Die Verfassungsänderung bleibt im übrigen unverändert und betrifft ausschließlich die Auslegung der Konvention im Kontext von Abschiebungen.
Der FPÖ-Abgeordnete Michael Schilchegger kritisiert, dass ausländische Kriminelle aufgrund der aktuellen Rechtsauslegung nicht abgeschoben werden können. Er fordert klare gesetzliche Änderungen statt bloßer diplomatischer Versuche und wirft der ÖVP vor, durch neue Gesetze das Problem eher zu verschärfen.
Wolfgang Gerstl (ÖVP) spricht sich entschieden gegen den Antrag der FPÖ aus, der die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) schwächen oder infrage stellen will. Er warnt vor dem Verlust grundlegender Freiheitsrechte und plädiert für eine Reform durch internationale Zusammenarbeit statt eines Austritts.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.