Erweiterung der Altersteilzeit auf fünf Jahre für besonders schutzbedürftige Arbeitnehmer*innen
abgestimmt am
16.10.2025
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert das Arbeitslosenversicherungsgesetz um ein fünfjähriges Altersteilzeitgeld für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren erreichen und wegen gesundheitlicher Einschränkungen, Pflege von Angehörigen oder einer verschlechterten Behinderung die festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
einfache MehrheitXXVIII16.10.2025
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Ein neuer Absatz (2a) wird in § 27 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes eingefügt, der ein fünfjähriges Altersteilzeitgeld vorsieht.
Anspruchsberechtigt sind Personen, deren gesundheitliche Situation oder Pflegeverpflichtungen die volle Erwerbstätigkeit unmöglich machen und die zusätzlich die Voraussetzungen des § 255 Abs. 7 ASVG erfüllen.
Die Regelung gilt für Personen, die das Regelpensionsalter nach spätestens fünf Jahren erreichen – also etwa ab dem 60. Lebensjahr.
Ziel ist es, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Pflegeverpflichtungen oder einer verschlechterten Behinderung länger im Arbeitsmarkt zu halten und gleichzeitig die Kosten für Pensionen oder Arbeitslosengeld zu senken.
Die Rednerin lehnt das neue Modell der Weiterbildungshilfe ab, da es laut ihrer Ansicht Familien finanziell belastet und die berufliche Neuorientierung erschwert. Sie fordert eine faire Reform, die sich stärker an den Interessen der einheimischen Bevölkerung orientiert.
Johannes Gasser korrigiert die Behauptung, dass Asylberechtigte von einer Weiterbildungsbeihilfe profitieren könnten. Er stellt klar, dass dafür eine bestimmte Versicherungsdauer in einem Arbeitsverhältnis nötig ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.