Der Nationalrat fügt dem ASVG einen neuen § 815 hinzu, der die Erhöhung von Sonderpensionen im Jahr 2026 auf den Betrag begrenzt, der nach § 814 zulässig ist, und bezieht dabei das Gesamtpensionseinkommen ein.
2/3 MehrheitXXVIII16.10.2025
Gesetz
Verfassung
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
In Kraft ab 01.01.2026
Ein neuer § 815 wird eingefügt, der die Erhöhung von Sonderpensionen im Jahr 2026 begrenzt.
Die Erhöhung darf nicht über die nach § 814 festgelegte Obergrenze hinausgehen, wobei das Gesamtpensionseinkommen und weitere Faktoren berücksichtigt werden.
Die Regelung gilt auch für Leistungen, bei denen die Länder nach § 10 Abs. 6 BezBegrBVG einen Sicherungsbeitrag festlegen dürfen.
Betroffen sind alle Sonderpensionen, die im Sonderpensionenbegrenzungsgesetz aufgeführt sind.
Belakowitsch kritisiert, dass bei den Pensionen eingespart wird, während gleichzeitig hohe Summen an Migrantenorganisationen fließen. Sie fordert eine volle Inflationsanpassung für alle ASVG-Pensionisten.
Die SPÖ setzt auf eine volle Inflationsabgeltung für die meisten Pensionisten sowie zusätzliche Entlastungen bei Rezeptgebühren und Pflegegeld. Josef Muchitsch weist zudem falsche Behauptungen über die Art der Erhöhungen zurück.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.