Zusammenfassung
Der Antrag fordert gesetzliche Klarstellungen, damit Mieter:innen von Geschäftslokalen Barrieren ohne Zustimmung der Vermieter:innen entfernen dürfen und bei Auszug nicht zum Rückbau verpflichtet sind.einfache Mehrheit XXVIII 15.10.2025
Entschließung
Handel
Industrie
Mensch mit Behinderung
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
- Das BGStG verbietet Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen beim Zugang zu öffentlichen Gütern und Dienstleistungen.
- Bauliche Barrieren gelten seit dem 01.01.2016 als mittelbare Diskriminierung.
- Mieter:innen von Geschäftslokalen dürfen bauliche Maßnahmen zur Barrierefreiheit ohne Zustimmung der Vermieter:innen durchführen, wenn die Kosten von ihnen getragen werden.
- Bei Auszug besteht keine Verpflichtung, die vorgenommenen Barrierefreiheitsmaßnahmen rückgängig zu machen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.