Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert die Geschäftsordnung des Nationalrats, sodass Medienvertretern Zutritt zu Anhörungen gewährt wird und Ton‑ und Bildaufnahmen für einen Livestream erlaubt sind. Gleichzeitig bleibt ein Ausschluss der Öffentlichkeit in bestimmten Fällen möglich.2/3 Mehrheit XXVIII 20.11.2025
Gesetz
Hörfunk
Internet
Fernsehen
Gesetzgebungsverfahren
Geschäftsordnung des Parlaments
Schwerpunkte
- Medienvertretern wird Zutritt zu Anhörungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen gewährt; Ton‑ und Bildaufnahmen dürfen für die Echtzeit‑Übertragung (Livestream) auf der Parlaments‑Website genutzt werden.
- Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, wenn schutzwürdige Interessen der Allgemeinheit, der Auskunftsperson oder Dritter, der Schutz von Betriebs‑ bzw. Geschäftsgeheimnissen oder die Notwendigkeit einer wahrheitsgemäßen Aussage dies erfordern.
- Der Vorsitzende des Ausschusses entscheidet über den Ausschluss der Öffentlichkeit, entweder aus eigenem Ermessen oder auf Antrag des Verfahrensrichters, eines Mitglieds, einer Auskunftsperson oder des Verfahrensanwalts.
- Die Befragung von Auskunftspersonen kann vertraulich oder geheim stattfinden; bei öffentlichen Bediensteten ist zusätzlich ein Hinweis gemäß § 35 zu berücksichtigen.
Reden
6 Reden insgesamt
Pro
Contra
Dokumente (PDFs)
Relevante Medienberichte
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.