Änderung von § 70 Abs. 1 im Arbeitslosenversicherungsgesetz
abgestimmt am
11.12.2025
Zusammenfassung
Der Antrag ersetzt den letzten Beistrich in § 70 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes durch das Wort „sowie“, um die Möglichkeit geringfügiger Nebeneinkünfte für Arbeitslose zu erhalten.
einfache MehrheitXXVIII11.12.2025
Gesetz
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
Der Antrag ersetzt den letzten Beistrich in § 70 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes durch das Wort „sowie“.
Durch die neue Formulierung soll künftig ermöglicht werden, dass geringfügige Nebeneinkünfte nicht automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes führen.
Die aktuelle Regelung aus Juni 2025 verbietet solche Nebeneinkünfte und trifft besonders Künstler*innen, Schriftsteller*innen und Pflegestipendiat*innen.
Der Antrag wird bewusst als „Trägerrakete“ bezeichnet – ein Mittel, um das Gesetzgebungsverfahren zu aktivieren und später größere Korrekturen zu verhandeln.
Die FPÖ-Abgeordnete kritisiert die Einschränkung von Nebenverdiensten für Arbeitslose. Sie fordert mehr Flexibilität, um den Kontakt zur Arbeitswelt zu erhalten und Ausbildungen nicht zu behindern.
Die SPÖ befürwortet eine Neuregelung des Zuverdienstes ab 2026. Damit können Menschen in längeren Ausbildungen (Pflege, Technik, Handwerk) zusätzlich Geld verdienen, um ihre Ausbildung finanziell zu bewältigen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.