Erweiterung der Pensions‑ und Pflegegeld‑Begünstigungen für Spätmigranten
abgestimmt am
11.12.2025
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das ASVG und das OFG, erweitert Begünstigungen für den Nachkauf von Pensionszeiten auf Personen, die bis zum 15. Mai 1955 auswanderten, und führt entsprechende Regelungen für Pflegegeld ein. Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2026.
einfache MehrheitXXVIII11.12.2025
Gesetz
soziale Sicherheit
Schwerpunkte
Das Datum in § 502 Abs. 5 wird von „31. Dezember 1949“ auf „15. Mai 1955“ geändert, wodurch die Begünstigungsregelung für den Nachkauf von Pensionszeiten auf Personen ausgeweitet wird, die bis zu diesem späteren Datum auswanderten.
Ein neuer § 817 wird eingefügt. Er legt fest, dass die geänderte Fassung von § 502 Abs. 5 am 1. Jänner 2026 in Kraft tritt und regelt, dass Anträge bis zum 31. Dezember 2026 gestellt werden müssen, um Leistungen bereits ab dem 1. Jänner 2026 zu erhalten.
Im Opferfürsorgegesetz wird § 5a Abs. 3 ergänzt, sodass die Begünstigungsregelung des ASVG (nach § 502 Abs. 5) auch für das Pflegegeld gilt.
§ 19 Abs. 20 des OFG wird eingefügt und legt fest, dass die neue Regelung aus § 5a Abs. 3 ebenfalls am 1. Jänner 2026 in Kraft tritt.
Die Rede befasst sich mit der Verbesserung der sozialen Lage von Holocaust-Überlebenden durch den Rückkauf von Pensionszeiten. Die Regelung wird auf Personen ausgeweitet, die Österreich bereits in den 1950er Jahren verlassen haben.
Die Gesetzesänderung soll Opfern des Nationalsozialismus, die erst nach dem Krieg ausgewandert sind, den Zugang zu Pensionsnachkäufen und Pflegegeld ermöglichen. Damit wird eine bisherige Lücke im Sozialrecht geschlossen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.