Der Gesetzentwurf führt eine richterlich genehmigte Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ein, stärkt Opfer‑ und Beschuldigtenrechte, verkürzt Ermittlungsfristen und erweitert die Aufsicht über Staatsanwaltschaften.
einfache MehrheitXXVIII11.12.2024
Gesetz
Strafrecht
Verwaltungsrecht
Schwerpunkte
Einführung einer neuen Ermittlungsmaßnahme – die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten – mit richterlicher Vorab‑Genehmigung, detaillierten Begründungs‑ und Verhältnismäßigkeitsanforderungen sowie klar definierten Datenkategorien (lokale und externe Speicher).
Reform des § 108 StPO: Höchstdauer von Ermittlungsverfahren auf zwei Jahre begrenzt, Beschuldigte können auf Antrag die Einstellung beantragen, Gerichte dürfen die Frist um bis zu zwei Jahre verlängern und bei Verstößen gegen das Beschleunigungsgebot konkrete Maßnahmen anordnen.
Stärkung der Aufsicht über Staatsanwaltschaften durch Einführung einer Innenrevision (§ 36a) und Erweiterung der Aufsichtspflichten der Oberstaatsanwaltschaften (§ 36).
Einführung von § 55a AVG (Amtshilfe), das Behörden erlaubt, personenbezogene Daten für die Durchführung eines Ermittlungsverfahrens anzufordern, sofern dies verhältnismäßig und zweckgebunden ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.