Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert den Wortlaut von § 46a Abs. 4 Ziffer 1 im Mietrechtsgesetz, sodass er nun auf die Definition in § 12a Abs. 3 verweist. Die Anpassung ist rein redaktionell und dient der Klarstellung.einfache Mehrheit XXVIII 16.12.2025
Gesetz
Wohnungspolitik
Schwerpunkte
- Der Wortlaut von § 46a Abs. 4 Ziffer 1 wird geändert, um auf die Definition in § 12a Abs. 3 zu verweisen.
- Die neue Formulierung bezieht sich auf die bereits bestehende Definition von „rechtlichen und wirtschaftlichen Einflussmöglichkeiten“ in § 12a Abs. 3.
- Die Änderung ist rein redaktionell und hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Rechte von Mieterinnen und Mietern.
- Der Antrag wurde von den Abgeordneten Norbert Sieber, Elke Hanel‑Torsch und Janos Juvan eingebracht und dem Ausschuss für Bauten und Wohnen zugewiesen.
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