Minderheitenrecht zur Anfechtung von Untersuchungsausschuss‑Beschlüssen

Zusammenfassung

Der Antrag erweitert das Verfassungsrecht, sodass sowohl ein Viertel des Geschäftsordnungsausschusses als auch mindestens 46 Nationalratsabgeordnete die Möglichkeit erhalten, Beschlüsse über die Einsetzung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen beim Verfassungsgerichtshof anzufechten.
2/3 Mehrheit XXVIII 27.03.2025
Gesetz
Verfassung
Gesetzgebungsverfahren
Geschäftsordnung des Parlaments

Schwerpunkte

  • Ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses kann künftig Beschlüsse über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses beim VfGH wegen Unzulässigkeit anfechten.
  • Mindestens 46 Nationalratsabgeordnete erhalten das Recht, ebenfalls beim VfGH die Unzulässigkeit eines Beschlusses über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses zu prüfen.
  • Wird ein Verlangen nicht von mindestens einem Viertel des Geschäftsordnungsausschusses als unzulässig erklärt, gilt der Untersuchungsausschuss bereits mit Beginn der Berichtsbearbeitung als eingesetzt.
  • Ein Viertel der Mitglieder des Geschäftsordnungsausschusses kann nach Erstattung des Berichts den VfGH wegen Unzulässigkeit des Verlangens anrufen.

Reden

4 Reden insgesamt

Pro
Contra
6:52 min
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Geschäftsordnungsgesetz 1975 und Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)
Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Geschäftsordnungsgesetz 1975 und Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)
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