Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf erweitert die Definition von Arbeitslosigkeit für Personen mit geringfügiger Beschäftigung, gibt dem Minister die Möglichkeit, das Zuverdienstverbot temporär zu befristen, legt Kriterien für Krisen aus und indexiert die Notstandshilfe jährlich. Inkrafttreten ist der 1. Juli 2026.einfache Mehrheit XXVIII 02.06.2026
Gesetz
Arbeitslosenversicherung
Schwerpunkte
- Erweiterung der Definition von Arbeitslosigkeit: Personen mit geringfügiger Erwerbstätigkeit gelten als arbeitslos, wenn sie mindestens 26 Wochen neben einer vollversicherten Beschäftigung gearbeitet haben und diese nach Beendigung weiterführen.
- Der Bundesminister kann per Verordnung für bis zu ein Jahr festlegen, dass bestimmte Personengruppen trotz geringfügiger Erwerbstätigkeit als arbeitslos gelten, wenn der Arbeitsmarkt stark belastet ist.
- Kriterien für die Auslösung der Verordnung: steigende Arbeitslosenquote, hoher Verbraucherpreisindex, sinkende offene Stellen, ungesicherte Existenz der Arbeitslosen oder erwartete Rezession.
- Die Notstandshilfe wird jedes Jahr am 1. Jänner mit dem gesetzlichen Anpassungsfaktor (nach § 108f ASVG) indexiert und kaufmännisch auf einen Cent gerundet.
Dokumente (PDFs)
Relevante Medienberichte
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