Kreditdienstleister‑ und Kreditkäufergesetz (KKG) – neue Zulassungs‑ und Aufsichtspflichten
abgestimmt am
07.03.2025
Zusammenfassung
Das Kreditdienstleister‑ und Kreditkäufergesetz (KKG) regelt, dass Unternehmen, die notleidende Kredite verwalten oder kaufen, eine Zulassung der FMA benötigen, Verbraucherschutz‑Standards einhalten und bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten Meldungen an Aufsichtsbehörden machen müssen. Die FMA überwacht die Einhaltung, kann Lizenzen entziehen und Geldstrafen verhängen.
einfache MehrheitXXVIII07.03.2025
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Kreditdienstleister benötigen eine Zulassung der FMA. Die Zulassung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen über einen sauberen Leumund, geeignete Governance‑Strukturen und wirksame interne Kontroll‑ und Risikomanagement‑Verfahren verfügt.
Kreditkäufer müssen einen zugelassenen Kreditdienstleister oder einen Vertreter benennen und sind verpflichtet, der FMA halbjährlich Informationen über die übernommenen Forderungen zu melden.
Kreditdienstleister dürfen ihre Leistungen in jedem EU‑Mitgliedstaat erbringen, müssen jedoch die Aufsichtsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats über ihre Tätigkeit informieren.
Die FMA überwacht Kreditdienstleister und Kreditkäufer, kann Zulassungen entziehen, Aufsichtsbefugnisse ausüben und bei Verstößen verwaltungsrechtliche Sanktionen verhängen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.