Der Gesetzentwurf ändert das ORF‑Gesetz: Er legt neue Regeln für die Besetzung von Stiftungs‑ und Publikumsrat fest, definiert Qualifikationskriterien, führt ein öffentliches Ausschreibungsverfahren ein und ergänzt Transparenzpflichten. Kleinere Korrekturen (Rechtschreibung, Jahreszahlen) und neue Inkrafttretensbestimmungen werden ebenfalls eingefügt.
einfache MehrheitXXVIII27.03.2025
Gesetz
Hörfunk
Fernsehen
Schwerpunkte
Der Stiftungsrat wird künftig aus 30 Mitgliedern bestehen, die von Bundesregierung, Ländern, Publikumsrat und Zentralbetriebsrat nach festgelegten Quoten bestellt werden.
Bei der Bestellung müssen Kandidaten fachliche Eignung, einschlägige Berufserfahrung und umfassende Kenntnisse des Medienmarktes nachweisen.
Vor der Bestellung von Mitgliedern nach § 20 Abs. 1 Z 3 muss das Bundesministerium eine öffentliche Ausschreibung von mindestens zwei Wochen auf der elektronischen Plattform veröffentlichen.
Der Publikumsrat wird aus Vertretern von Wirtschaftskammer, Landwirtschaft, Gewerkschaften, Kirchen, Bildungs‑ und Kulturinstitutionen sowie weiteren gesellschaftlichen Gruppen zusammengesetzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.