Schutz von Lohnansprüchen – Verjährung auf drei Jahre festlegen

Zusammenfassung

Der Antrag ändert das ABGB, das Angestelltengesetz und das Landarbeitsgesetz, sodass Lohn‑ und Gehaltsansprüche von Arbeitnehmer*innen mindestens drei Jahre lang nicht verjähren oder verfallen dürfen.
einfache Mehrheit XXVIII 15.04.2026
Gesetz
Arbeitsrecht
Bürgerliches Recht

Schwerpunkte

  • Im ABGB wird in § 879 Abs. 2 ein neuer Unterpunkt (Z 5) eingefügt, der festlegt, dass die Verjährungs‑ oder Verfallsfrist für Lohnansprüche von Hilfsarbeitern, Taglöhnern und ähnlichen Beschäftigten nicht kürzer als drei Jahre sein darf.
  • In § 1486 wird ein neuer Absatz (2) ergänzt, der ausdrücklich verbietet, dass die Verjährungs‑ oder Verfallsfrist für Lohnansprüche unter drei Jahre verkürzt werden darf.
  • In § 1154 wird ein zusätzlicher Absatz (4) eingefügt, der den Anspruch auf Entgelt vor Verfall und Verjährung innerhalb von drei Jahren schützt.
  • Das Angestelltengesetz wird geändert, indem in § 9a ein neuer Absatz (2) die Unwirksamkeit von vertraglichen Regelungen einführt, die den Verfall von Lohnansprüchen unter drei Jahre zulassen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
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