Erweiterung der Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs auf Unternehmen mit mindestens 25 % staatlicher Beteiligung
Zusammenfassung
Der Antrag senkt die Schwelle für die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs auf 25 % bei nicht börsennotierten Unternehmen und lässt sie bei börsennotierten Unternehmen bei 50 % liegen. Dafür werden Formulierungen im Bundes‑Verfassungsgesetz und im Rechnungshofgesetz geändert und das Inkrafttreten sechs Monate nach Kundmachung festgelegt.2/3 Mehrheit XXVIII 27.11.2025
Gesetz
Verfassung
Haushaltskontrolle
Schwerpunkte
- Die Schwelle für die Prüfungsbefugnis des Rechnungshofs wird gesenkt: Bei nicht börsennotierten Unternehmen reicht eine staatliche Beteiligung von mindestens 25 %, bei börsennotierten Unternehmen bleibt sie bei 50 %.
- Ein neuer Absatz (73) wird in Art. 151 eingefügt, der das Inkrafttreten der Änderungen sechs Monate nach Kundmachung festlegt.
- Im Rechnungshofgesetz werden die gleichen Schwellenänderungen (25 %/50 %) in § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 vorgenommen.
- Ein neuer Absatz (7) wird in § 25 eingefügt, der das Inkrafttreten der Änderungen im Rechnungshofgesetz ebenfalls auf sechs Monate nach Kundmachung festlegt.
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