Terminologische Anpassung des Bildungsdirektionen‑Einrichtungsgesetzes (Inkrafttreten 01.09.2025)
abgestimmt am
09.07.2025
Zusammenfassung
Der Nationalrat ändert das Bildungsdirektionen‑Einrichtungsgesetz: Das Wort „Amtsverschwiegenheit“ wird durch „Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung“ ersetzt, und ein neuer § 38 legt das Inkrafttreten dieser Änderung auf den 1. September 2025 fest.
einfache MehrheitXXVIII09.07.2025
Gesetz
Bildung
öffentlicher Dienst
öffentliche Verwaltung
Organisation des Unterrichtswesens
Schwerpunkte
Der Begriff „Amtsverschwiegenheit“ wird durch die Formulierung „Einhaltung der Bestimmungen über die dienstliche Geheimhaltung“ ersetzt, um die neue Rechtslage zur Informationsfreiheit widerzuspiegeln.
Ein neuer § 38 wird eingefügt, der das Inkrafttreten der geänderten Regelung in § 7 Abs. 3 zum 1. September 2025 festlegt.
Die Konsequenz bei Verweigerung des Gelöbnisses bleibt unverändert: ein Verlust der Funktion durch Abberufung.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.