Umsetzung der MiFID II‑Revision: neue Transparenz‑ und Aufsichtspflichten für Börsen und Wertpapierfirmen
abgestimmt am
09.07.2025
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf passt das Börse‑ und Wertpapieraufsichtsgesetz an die EU‑MiFID II‑Revision an: er führt Positionslimits, erweiterte Meldepflichten, ein Verbot von Rückvergütungen für Auftragsweiterleitungen und stärkt die Befugnisse der FMA bei Marktstörungen. Das Gesetz tritt am 29. September 2025 in Kraft.
einfache MehrheitXXVIII09.07.2025
Gesetz
Strafrecht
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Börseunternehmen müssen bei Notfällen oder starken Preisbewegungen den Handel vorübergehend aussetzen oder einschränken und die Gründe sowie technische Parameter öffentlich auf ihrer Webseite darstellen.
Wertpapierfirmen und Marktbetreiber, die Warenderivate oder Derivate von Emissionszertifikaten handeln, müssen regelmäßig Positionsberichte (zweimonatlich bei Optionen, wöchentlich sonst) an die FMA übermitteln; die Berichterstattungspflicht gilt nur, wenn Schwellenwerte für Personenanzahl und offene Positionen überschritten werden.
Börseunternehmen müssen intern mindestens drei aktive Mitglieder oder Nutzer benennen, die an Preisbildungsprozessen teilnehmen können, und über interne Revision nach Art. 22c der EU‑Verordnung 600/2014 berichten.
Auslagerungen von Aufgaben an Dritte dürfen nur erfolgen, wenn das Börseunternehmen die Auslagerung jederzeit wirksam überwachen und bei Bedarf sofort beenden kann, ohne die Kontinuität des Börsebetriebs zu gefährden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.