Finanzmarktinfrastrukturgesetz – Umsetzung von EMIR‑Review, CSDR‑Review und EU‑Richtlinien 2024/2994
abgestimmt am
09.07.2025
Zusammenfassung
Das Gesetzespaket modernisiert die Finanzmarktaufsicht, führt strengere Risikogrenzen für Fonds ein, erweitert Offenlegungspflichten und schafft elektronische Meldeverfahren.
einfache MehrheitXXVIII09.07.2025
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Im Alternative Investmentfonds‑Manager‑Gesetz wird die Verweisung in § 10 Abs. 2 von der WAG‑2018 auf Art. 13 Abs. 1 der EU‑Verordnung 2019/2033 geändert.
Im Investmentfondsgesetz 2011 wird eine Definition für „zentrale Gegenpartei“ eingeführt und Risikopositionen gegenüber CCPs auf maximal 10 % des Fondsvermögens (bei Kreditinstituten) bzw. 5 % (sonst) begrenzt.
Das Wertpapierfirmengesetz wird um § 47a erweitert, das Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Anlagestrategie offenzulegen, insbesondere die Aufteilung von Stimmrechten nach Mitgliedstaaten und Sektoren.
Im Zentrale‑Gegenparteien‑Vollzugsgesetz wird die elektronische Kommunikation (§ 3a) festgeschrieben und die Strafbestimmungen erweitert: Zwangsgelder bis zu 3 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes (finanzielle Gegenparteien) bzw. 1 % (zentrale Gegenparteien).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.