Änderungen im ImmoInvFG & BaSAG zur Umsetzung EU‑Bankenregulierung
abgestimmt am
09.07.2025
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ändert das Immobilien‑Investmentfondsgesetz und das Sanierungs‑ und Abwicklungsgesetz, um EU‑Bankenregeln umzusetzen. Er führt die Definition einer „Liquidationseinheit“ ein, hebt MREL‑Anforderungen für diese Einheiten auf und gibt der Abwicklungsbehörde erweiterte Befugnisse bei Eigenmittel‑ und Verbindlichkeitsanforderungen.
einfache MehrheitXXVIII09.07.2025
Gesetz
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Der letzte Satz von § 43a Abs. 2 des Immobilien‑Investmentfondsgesetzes wird gestrichen, wodurch die frühere Veröffentlichungsfrist von einem Jahr entfällt und stattdessen die allgemeine Frist von drei Monaten gilt.
In § 2 wird Z 82c eingefügt und definiert die neue „Liquidationseinheit“ – ein in der EU niedergelassenes Unternehmen, das im Abwicklungsplan zur geordneten Liquidation vorgesehen ist.
§ 102 Abs. 3 wird aufgehoben; stattdessen werden die neuen Absätze 3a bis 3e eingefügt, die festlegen, dass für Liquidationseinheiten grundsätzlich keine MREL‑Anforderungen gelten, aber Ausnahmen zulassen, wenn die Abwicklungsbehörde höhere Anforderungen zum Schutz der Finanzstabilität festlegt.
§ 103 Abs. 4 wird erweitert, um zusätzliche Eigenmittel‑ und Verbindlichkeitsanforderungen für mehrere Tochterunternehmen derselben G‑SRI zu regeln, sowohl für reine Abwicklungseinheiten als auch für Drittlandseinheiten, die in der EU als solche gelten würden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.