Angleichung der Kündigungsfristen & Einführung von Sozialfonds‑Beiträgen
abgestimmt am
11.12.2025
Zusammenfassung
Das Gesetz richtet Kündigungsfristen von Arbeitern an die von Angestellten an, erlaubt Kollektivverträgen im definierten Zeitraum abweichende Regelungen und führt ein Beitragssystem für Wachorgane und das Reinigungsgewerbe ein.
einfache MehrheitXXVIII11.12.2025
Gesetz
Arbeitsrecht
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Der Gesetzgeber schafft § 1159 Abs. 3a, der Kollektivvertragsparteien erlaubt, im Zeitraum 01.01.2018‑01.02.2025 abweichende Kündigungsfristen und -termine zu vereinbaren; die Regelungen gelten rückwirkend zum 01.07.2025.
Für das Bewachungs‑ und Reinigungsgewerbe wird ein Beitragssystem eingeführt: Arbeitgeber zahlen über den Sozialversicherungsträger Beiträge an einen Sozialfonds; die Daten werden elektronisch ausgetauscht. Inkrafttreten am 01.01.2026.
Das Landarbeitsgesetz wird analog zu § 1159 angepasst: Kollektivverträge dürfen im Zeitraum 01.01.2018‑31.05.2025 abweichende Kündigungsfristen festlegen; die Mindestkündigungsfrist beträgt zwei Wochen. Inkrafttreten rückwirkend zum 01.07.2025.
Es geht um eine gesetzliche Klarstellung, die sicherstellen soll, dass Arbeiter und Angestellte zu gleichen Konditionen behandelt werden. Trotz Kritik am Prozess wird die FPÖ dem Gesetz zustimmen.
Die Rede unterstützt eine Gesetzesvorlage, die Kündigungsfristen für Arbeiter verbessert, die Kontrolle von Sozialfonds in Reinigungsbranchen stärkt und die EU-Mindestlohnrichtlinie umsetzt.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.