Einführung eines Aufenthaltstitels für Grenzgänger
abgestimmt am
16.10.2025
Zusammenfassung
Das Gesetz führt einen neuen Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ ein, der Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz im Nachbarstaat erlaubt, regelmäßig nach Österreich zu pendeln und dort zu arbeiten. Zuständig ist die Behörde am Sitz des Arbeitgebers; das AMS muss eine schriftliche Bestätigung erteilen, sofern keine Form‑ oder Erteilungshindernisse vorliegen.
einfache MehrheitXXVIII16.10.2025
Gesetz
ausländischer Staatsangehöriger
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Ein neuer Aufenthaltstitel „Grenzgänger“ wird eingeführt, der Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz im Nachbarstaat die legale Arbeit in Österreich ermöglicht.
Die örtliche Zuständigkeit für Anträge von Grenzgängern richtet sich nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers, nicht nach dem Wohnsitz des Antragstellers.
Voraussetzungen: (1) ein unbeschränkter Arbeitsmarktzugang im Nachbarstaat, (2) ein Arbeitsvertrag von mindestens sechs Monaten und (3) Erfüllung der allgemeinen NAG‑Voraussetzungen, wobei die Punkte § 11 Abs. 2 Z 2 und Z 4 ausgenommen sind.
Ein Antrag muss eine schriftliche Bestätigung des AMS enthalten, es sei denn, das Verfahren ist wegen Formmängeln (§ 19‑24) oder zwingender Erteilungshindernisse (§ 11 Abs. 1) nicht zulässig.
Die Rednerin lehnt das neue Modell der Weiterbildungshilfe ab, da es laut ihrer Ansicht Familien finanziell belastet und die berufliche Neuorientierung erschwert. Sie fordert eine faire Reform, die sich stärker an den Interessen der einheimischen Bevölkerung orientiert.
Johannes Gasser korrigiert die Behauptung, dass Asylberechtigte von einer Weiterbildungsbeihilfe profitieren könnten. Er stellt klar, dass dafür eine bestimmte Versicherungsdauer in einem Arbeitsverhältnis nötig ist.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.