Umsetzung der EU‑Richtlinie 2023/977 im Finanzstrafrecht
abgestimmt am
26.02.2025
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf passt das Finanzstrafgesetz und das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz an, um die EU‑Richtlinie 2023/977 zum Informationsaustausch zwischen Strafverfolgungsbehörden umzusetzen.
einfache MehrheitXXVIII26.02.2025
Gesetz
Strafrecht
Finanzwesen
Geld- und Kreditwesen
Schwerpunkte
Der Verweis in § 98 Abs. 5 wird geändert, sodass die Formulierung „erster und zweiter Satz“ entfällt.
Ein neuer Absatz (8) wird in § 265 eingefügt, der das Inkrafttreten von § 98 Abs. 5 nach Kundmachung regelt.
§ 5 wird neu gefasst: Finanzstrafbehörden dürfen auf Ersuchen einer zentralen Kontaktstelle oder einer ausländischen Strafverfolgungsbehörde Informationen bereitstellen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Finanzvergehen nötig und verhältnismäßig ist.
§ 6 legt fest, wann die Bereitstellung von Informationen abgelehnt werden darf (z. B. Gefahr für laufende Ermittlungen oder Grundrechte).
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.