Änderung des Hochleistungsstreckengesetzes – mehr Rechtssicherheit und erweiterte Ministerbefugnisse
abgestimmt am
20.11.2025
Zusammenfassung
Das Hochleistungsstreckengesetz wird geändert: neue Regelungen definieren, welche Strecken ohne gesonderte Erklärung als Teil des Hochleistungsnetzes gelten, erweitern die Befugnisse des Finanzministers und verlängern die Gültigkeitsdauer von Verordnungen auf bis zu zehn Jahre.
einfache MehrheitXXVIII20.11.2025
Gesetz
Schienentransport
Schwerpunkte
Neue Absätze 3‑7 zu § 1 definieren, welche Strecken und Streckenteile ohne gesonderte Erklärung als Teil des Hochleistungsnetzes gelten und legen fest, dass Knoten die Gemeindegebiete der Anfangs‑, Zwischen‑ und Endpunkte sind.
Der Bundesminister für Finanzen muss vor Erlassung bestimmter Bescheide angehört werden und erhält das Recht, Beschwerde‑ und Revisionsverfahren zu ergreifen.
Verordnungen nach § 5a müssen spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten außer Kraft treten; die bisherige dreijährige Frist wird verlängert.
Der Begriff „Hauptbahnen“ wird erweitert, sodass auch Schienenbahnen, die nicht zu Hochleistungsstrecken erklärt wurden, als Hauptbahnen gelten können; zudem gilt § 1 Abs. 6 bis Ende 2028 nicht für bereits erlassene Verordnungen.
Die Grünen sprechen sich gegen die Novelle des Eisenbahn-Hochleistungsstreckengesetzes aus. Obwohl sie einen Ausbau des Schienenverkehrs unterstützen, kritisieren sie die mangelnde Verbindlichkeit der neuen Regelungen.
Arnold Schiefer (FPÖ) befürwortet die Vorlage zur Sicherung von Eisenbahnhochleistungsstrecken für mehr Planungssicherheit. Er mahnt jedoch an, das Angebot in Randzeiten zu optimieren und durch Busse zu ersetzen, um Kosten zu sparen.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.