Zivilrechtliches Indexierungs‑Anpassungsgesetz (ZIAG) – Klarstellung von Wertsicherungsklauseln
abgestimmt am
11.12.2025
Zusammenfassung
Das ZIAG führt § 879a ABGB ein, regelt die Bewertung von Wertsicherungsklauseln und schließt § 6 Abs. 2 Z 4 KSchG für bestimmte Dauerschuldverhältnisse aus. Inkrafttreten ist der 1. Jänner 2026, auch für bereits geschlossene Verträge.
einfache MehrheitXXVIII11.12.2025
Gesetz
Handel
Industrie
Wohnungspolitik
Bürgerliches Recht
Unternehmen und Wettbewerb
Schwerpunkte
Ein neuer § 879a wird eingefügt, der bei Wertsicherungsklauseln den zeitlichen Abstand und die Zweckmäßigkeit einer einheitlichen Indexanpassung für viele gleichartige Verträge berücksichtigt.
Der § 1503 wird um Absatz 30 ergänzt, der das Inkrafttreten am 1. Jänner 2026 festlegt und die Anwendung auf bereits bestehende Verträge vorsieht.
§ 6 Abs. 2 Z 4 KSchG wird dahingehend geändert, dass er nicht mehr auf Dauerschuldverhältnisse anwendbar ist, bei denen die Leistung nicht innerhalb von zwei Monaten vollständig erbracht werden muss.
Eine Übergangsbestimmung in § 41a Abs. 41 legt das Inkrafttreten der Änderungen am KSchG ebenfalls auf den 1. Jänner 2026 fest und gilt rückwirkend für bereits geschlossene Verträge.
Die FPÖ lehnt die neuen Regelungen zu Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen ab, da sie keine echte Rechtssicherheit schaffen. Stattdessen wird eine gesetzlich festgelegte Standardklausel als fairer Kompromiss vorgeschlagen.
Das Zivilrechtliche Indexierungs-Anpassungsgesetz soll Klarheit bei Wertsicherungsklauseln in Verträgen schaffen. Damit sollen widersprüchliche Gerichtsurteile vermieden werden, die bisher durch unterschiedliche Klagearten entstanden sind.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.