Ergänzungen zum Kulturgüterrückgabegesetz – Datenverarbeitung, Einfuhrgenehmigungen & Sanktionen
abgestimmt am
26.02.2026
Zusammenfassung
Der Gesetzentwurf ergänzt das Kulturgüterrückgabegesetz um Regelungen zur Datenverarbeitung, definiert zuständige Behörden und führt Einfuhrgenehmigungen sowie Sanktionen für Verstöße gegen die EU‑Verordnung 2019/880 ein.
einfache MehrheitXXVIII26.02.2026
Gesetz
Kunst
Kulturpolitik
Schwerpunkte
Ein neuer § 6a erlaubt den zuständigen Bundesminister:innen und dem Bundeskanzler, personenbezogene Daten – auch besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO – zu verarbeiten und an Dritte weiterzugeben, wenn dies für die Rückgabe von Kulturgütern nötig ist.
Der neue 3a‑Abschnitt definiert Zuständige Behörden (Bundesdenkmalamt, Staatsarchiv), das Verbringen von Kulturgütern, Einfuhrgenehmigungen, Erklärungen des Einführers und die Mitwirkung der Zollbehörden.
Verstöße gegen die Verordnung (z. B. illegale Einfuhr ohne Genehmigung) werden mit Geldstrafen bis zu 50 000 € bestraft; das Strafmaß bleibt unverändert.
Jeder ist verpflichtet, den Zentralen Stellen und Behörden alle für das Verfahren notwendigen Auskünfte zu geben; die Pflicht gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen.
Die FPÖ lehnt das neue Kulturgüterrückgabegesetz ab, da es den legalen Kunsthandel durch zu viel Bürokratie gefährdet. Zudem fordert sie mehr Unterstützung für deutschsprachige Minderheiten in Europa und kritisiert die Verzögerungen bei der Musikstrategie.
Die SPÖ-Abgeordnete Katrin Auer spricht sich für eine Verschärfung des Kulturgüterschutzes aus, um illegalen Handel und Terrorismusfinanzierung zu stoppen. Sie kritisiert die FPÖ dafür, das Vorhaben als bürokratisch abzutun.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.