Novelle zum NAG und AuslBG – neue Fristen, Familienzusammenführung & Arbeitgeberwechsel
abgestimmt am
20.05.2026
Zusammenfassung
Das Gesetz modernisiert das Aufenthalts‑ und Beschäftigungsrecht, führt eine einheitliche Entscheidungsfrist von 90 Tagen ein, schafft § 46a für den Familiennachzug von Schutzberechtigten und regelt den Arbeitgeberwechsel sowie digitale Antragsverfahren.
einfache MehrheitXXVIII20.05.2026
Gesetz
ausländischer Staatsangehöriger
Beschäftigung und Arbeitsbedingungen
Schwerpunkte
Der Gesetzgeber führt § 19a ein, der eine generelle Entscheidungsfrist von höchstens 90 Tagen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln festlegt; in Ausnahmefällen kann diese Frist um weitere 30 Tage verlängert werden.
Mit § 46a wird ein neuer Sonderregelungsbereich für die Familienzusammenführung von Personen geschaffen, denen internationaler Schutz (Flüchtlings‑ oder subsidiärer Schutzstatus) zuerkannt wurde.
Die Regelungen zum Arbeitgeberwechsel werden erweitert: Nach § 20d Abs. 2b muss ein Inhaber einer unselbständigen Beschäftigung den geplanten Wechsel melden; innerhalb von 45 Tagen darf er die neue Tätigkeit vorläufig aufnehmen, auch wenn über den Wechsel noch nicht entschieden wurde.
Das Quotenregister wird erweitert, sodass Anträge nach § 46a in ein bundesweites Register aufgenommen werden und der Quotenplatz einem Bundesland zugeordnet wird, wobei das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Eintragung vornimmt.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.