Das Gesetz überträgt dem Kinder‑ und Jugendhilfeträger die sofortige Obsorge für unbegleitete minderjährige Fremde, die im Inland angetroffen werden, und regelt deren Altersbestimmung sowie das Ende der Obsorge.
einfache MehrheitXXVIII20.05.2026
Gesetz
Flüchtling
junger Mensch
Bürgerliches Recht
Schwerpunkte
Der KJHT übernimmt automatisch die Obsorge für unbegleitete Minderjährige, die weder zum Aufenthalt berechtigt sind noch von einer obsorgeberechtigten Person begleitet werden.
Wechselt das Kind das Bundesland, geht die Zuständigkeit für die Obsorge auf den KJHT des jeweiligen Bundeslandes über.
Die Obsorge endet, wenn das Kind an eine andere obsorgeberechtigte Person übergeben wird oder wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass sich das Kind im Ausland befindet.
Gerichte müssen bei Verfahren über die Obsorge festlegen, bis wann die Obsorge des KJHT maximal besteht.
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Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.