Das Gesetz modernisiert das österreichische Strafregister, erweitert den Datenaustausch mit EU‑ und UK‑Behörden, definiert neue Begriffe und passt Tilgungsfristen an.
einfache MehrheitXXVIII10.07.2025
Gesetz
Strafrecht
Gerichtswesen
Europäische Union
Schwerpunkte
Ein neuer § 1a definiert zentrale Begriffe wie „Verurteilung“, „ECRIS‑TCN“ und „Drittstaatsangehöriger“, um die Anwendung des Strafregistergesetzes zu vereinheitlichen.
Die Landespolizeidirektion Wien darf Fingerabdrücke von Dritt‑ und Doppelstaatsangehörigen erfassen, wenn diese im Rahmen eines Strafverfahrens verurteilt wurden oder eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten erhalten haben.
Die Tilgungsfristen für Verurteilungen werden angepasst; bei Sexualstraftaten verlängert sich die Frist, bei anderen Straftaten bleibt sie unverändert. Die Unterbringung in einer Anstalt wird durch ein forensisch‑therapeutisches Zentrum ersetzt.
Die Auskunft aus dem Strafregister wird um einen Anhang erweitert, der alle im EU‑JZG und im Vereinigten Königreich erfassten Daten enthält; das Formblatt wird für beide Regionen einheitlich verwendet.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.