Zusammenfassung
Der Bericht erklärt, wie Österreich nach dem EU‑Rahmenbeschluss 2008/909/JI ausländische Strafurteile vollstreckt, welche Voraussetzungen und Fristen gelten und welche Rolle das Bundesministerium für Justiz dabei spielt.einfache Mehrheit XXVIII 01.04.2025
Bericht
Strafrecht
Europäische Union
Schwerpunkte
- Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist möglich, wenn der Verurteilte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und dort seinen Wohnsitz hat oder nach Beendigung des Strafvollzugs abgeschoben werden würde.
- Falls der Verurteilte nicht die Staatsbürgerschaft hat, kann die Vollstreckung trotzdem erfolgen, wenn er seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Österreich lebt und der Vollstreckungsstaat seine Zustimmung erklärt hat.
- Die Vollstreckung ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht strafbar ist oder die Reststrafe weniger als sechs Monate beträgt.
- Bei einer zu langen Strafe kann das österreichische Gericht die Strafe auf das inländische Höchstmaß herabsetzen, um eine unverhältnismäßige Bestrafung zu vermeiden.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.