Umsetzung des EU‑Rahmenbeschusses zur Übernahme von Strafvollstreckungen in Österreich

Zusammenfassung

Der Bericht erklärt, wie Österreich nach dem EU‑Rahmenbeschluss 2008/909/JI ausländische Strafurteile vollstreckt, welche Voraussetzungen und Fristen gelten und welche Rolle das Bundesministerium für Justiz dabei spielt.
einfache Mehrheit XXVIII 01.04.2025
Bericht
Strafrecht
Europäische Union

Schwerpunkte

  • Die Vollstreckung eines ausländischen Urteils ist möglich, wenn der Verurteilte die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt und dort seinen Wohnsitz hat oder nach Beendigung des Strafvollzugs abgeschoben werden würde.
  • Falls der Verurteilte nicht die Staatsbürgerschaft hat, kann die Vollstreckung trotzdem erfolgen, wenn er seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Österreich lebt und der Vollstreckungsstaat seine Zustimmung erklärt hat.
  • Die Vollstreckung ist unzulässig, wenn die zugrunde liegende Tat nach österreichischem Recht nicht strafbar ist oder die Reststrafe weniger als sechs Monate beträgt.
  • Bei einer zu langen Strafe kann das österreichische Gericht die Strafe auf das inländische Höchstmaß herabsetzen, um eine unverhältnismäßige Bestrafung zu vermeiden.
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Parlaments bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag auf der Parlamentsseite ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.