Änderung der Schifffahrtsanlagenverordnung – Lagerung gefährlicher Stoffe in schwimmenden Anlagen Verordnung vom 3/11/2004
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie3/11/2004XXII
Umwelt
Verkehr
Zusammenfassung
Die Verordnung 124/2004 ändert die Schifffahrtsanlagenverordnung. Sie führt eine neue Überschrift für § 16 ein und legt fest, dass brennbare Flüssigkeiten nur in kleinen schwimmenden Versorgungsanlagen gelagert werden dürfen; alle anderen gefährlichen Stoffe sind verboten.Schwerpunkte
- Die Verordnung beruft sich auf § 58 Abs. 12 des Schifffahrtsgesetzes als Rechtsgrundlage.
- Die Überschrift von § 16 und § 16 Abs. 1 wird zu „Schwimmende Anlagen zur Lagerung gefährlicher Stoffe“ geändert.
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