Kurzfristige Beschäftigung ausländischer Erntehelfer in der Landwirtschaft (2004)
Verordnung vom 02.04.2004Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 kurzfristig beschäftigbaren ausländischen Erntehelfern fest, verteilt auf die Bundesländer, mit maximal sechs Wochen Beschäftigungsdauer bis zum 30. November 2004. EU‑Beitrittsstaaten erhalten Vorrang.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit4/2/2004XXII
Arbeitsrecht
Einwanderung
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 315 kurzfristig beschäftigbaren ausländischen Erntehelfern fest, verteilt auf die Bundesländer, mit maximal sechs Wochen Beschäftigungsdauer bis zum 30. November 2004. EU‑Beitrittsstaaten erhalten Vorrang.Schwerpunkte
- Ein Gesamtkontingent von 6 315 ausländischen Erntehelfern wird für die gesamte Landwirtschaft festgelegt.
- Erlaubte Arbeitsbewilligungen dürfen maximal sechs Wochen dauern und müssen spätestens am 30. November 2004 enden.
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