Verordnung über befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land‑ und Forstwirtschaft (2004)
Verordnung vom 02.04.2004Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 7 280 befristeten Stellen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt es auf die Bundesländer und erlaubt nach Ausschöpfung weitere Kurzzeit‑Bewilligungen bis maximal sechs Monate, die am 30. November 2004 enden.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit4/2/2004XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 7 280 befristeten Stellen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft fest, verteilt es auf die Bundesländer und erlaubt nach Ausschöpfung weitere Kurzzeit‑Bewilligungen bis maximal sechs Monate, die am 30. November 2004 enden.Schwerpunkte
- Ein Gesamt‑Kontingent von 7 280 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Arbeitskräfte in der Land‑ und Forstwirtschaft wird festgelegt.
- Nach Ausschöpfung des Kontingents können weitere befristete Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, jedoch maximal für sechs Monate und nicht über den 31. Dezember 2004 hinaus.
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