Änderung der Verordnung zur Krankenversicherung – Aufnahme und Beitragspflicht für hilfs‑ und schutzbedürftige Fremde Verordnung vom 4/21/2004
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen4/21/2004XXII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2004 ergänzt die Durchführungsvorschriften der Krankenversicherung um neue Regelungen für hilfs‑ und schutzbedürftige Fremde und passt Altersgrenzen von „bis 18“ auf „bis 19“ an.Schwerpunkte
- Ein neuer Unterpunkt (Ziffer 19) im § 1 definiert hilfs‑ und schutzbedürftige Fremde als unterstützungswürdig.
- Im § 2 Abs. 1 wird lit. n eingefügt, das den Tag der Aufnahme in die Grundversorgung festlegt.
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