Änderung der Verordnung zur Krankenversicherung – Aufnahme und Beitragspflicht für hilfs‑ und schutzbedürftige Fremde
Verordnung vom 21.04.2004Zusammenfassung
Die Verordnung von 2004 ergänzt die Durchführungsvorschriften der Krankenversicherung um neue Regelungen für hilfs‑ und schutzbedürftige Fremde und passt Altersgrenzen von „bis 18“ auf „bis 19“ an.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen4/21/2004XXII
Gesundheit
Zusammenfassung
Die Verordnung von 2004 ergänzt die Durchführungsvorschriften der Krankenversicherung um neue Regelungen für hilfs‑ und schutzbedürftige Fremde und passt Altersgrenzen von „bis 18“ auf „bis 19“ an.Schwerpunkte
- Ein neuer Unterpunkt (Ziffer 19) im § 1 definiert hilfs‑ und schutzbedürftige Fremde als unterstützungswürdig.
- Im § 2 Abs. 1 wird lit. n eingefügt, das den Tag der Aufnahme in die Grundversorgung festlegt.
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