Aufgaben‑Übertragungs‑Verordnung 2004 – Transfer von Finanz‑ und Zolldiensten
Verordnung vom 21.04.2004Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt zahlreiche steuerliche und zollrechtliche Aufgaben von den Finanzlandesdirektionen auf zentrale Finanz- bzw. Zollämter, vorrangig das Finanzamt Wien 23, mit Wirkung ab 1. Mai 2004.Bundesministerium für Finanzen4/21/2004XXII
Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt zahlreiche steuerliche und zollrechtliche Aufgaben von den Finanzlandesdirektionen auf zentrale Finanz- bzw. Zollämter, vorrangig das Finanzamt Wien 23, mit Wirkung ab 1. Mai 2004.Schwerpunkte
- Aufgaben aus § 4 Abs. 4 Z 5 des Einkommensteuergesetzes werden vom Finanzlandesdirektion auf das Finanzamt Wien 23 für das gesamte Bundesgebiet übertragen.
- Verschiedene Paragraphen des Einkommensteuergesetzes (108, 108a, 108g) werden von den Finanzlandesdirektionen Wien, Niederösterreich und Burgenland auf das Finanzamt Wien 23 übertragen.
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