Vornahme allgemeiner Zollaufsichtsmaßnahmen durch Sicherheitsorgane an Vorarlberger Grenzübergängen
Verordnung vom 21.04.2004Zusammenfassung
Die Verordnung ermöglicht es den Sicherheitsorganen in Vorarlberg, an ausgewählten Grenzübergängen im nichtkommerziellen Verkehr Zollkontrollen durchzuführen. Sie beruft sich auf das Zollrechts‑Durchführungsgesetz und trat am 1. Mai 2004 in Kraft.Bundesministerium für Finanzen4/21/2004XXII
Sicherheit
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung ermöglicht es den Sicherheitsorganen in Vorarlberg, an ausgewählten Grenzübergängen im nichtkommerziellen Verkehr Zollkontrollen durchzuführen. Sie beruft sich auf das Zollrechts‑Durchführungsgesetz und trat am 1. Mai 2004 in Kraft.Schwerpunkte
- Die Verordnung stützt sich auf § 15a Abs. 3 des Zollrechts‑Durchführungsgesetzes, um die Befugnis zu begründen, Sicherheitsorgane für Zollmaßnahmen einzusetzen.
- Die Sicherheitsorgane dürfen allgemeine Maßnahmen der Zollaufsicht nach § 22 des Zollrechts‑Durchführungsgesetzes durchführen.
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