Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Reisende, Tabakwaren bei der Einreise mündlich anzumelden. Ist ein Zollorgan anwesend, wird die Steuer sofort festgesetzt; fehlt es, übernimmt der öffentliche Sicherheitsdienst die Anmeldung und die Steuer wird nachträglich per Bescheid erhoben.Bundesministerium für Finanzen4/21/2004XXII
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Finanzwesen
Zusammenfassung
Die Verordnung verpflichtet Reisende, Tabakwaren bei der Einreise mündlich anzumelden. Ist ein Zollorgan anwesend, wird die Steuer sofort festgesetzt; fehlt es, übernimmt der öffentliche Sicherheitsdienst die Anmeldung und die Steuer wird nachträglich per Bescheid erhoben.Schwerpunkte
- Bei der Einreise muss der Reisende Tabakwaren, die nicht steuerfrei sind, mündlich anmelden und Gattung, Menge sowie Sortenbezeichnung angeben.
- Wird die Anmeldung von einem Zollorgan entgegengenommen, wird die Tabaksteuer sofort festgesetzt und muss unverzüglich bezahlt werden.
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