Übertragung des Ernennungsrechts für Leiter*innen von Finanz‑ und Zollbehörden
Verordnung vom 21.04.2004Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt das Recht, Leiter*innen von Finanz‑ und Zollämtern zu ernennen, auf fünf zentrale Institutionen und gilt ab dem 1. Mai 2004. Sie umfasst alle Planstellen in den Dienstklassen III‑VII und hebt die vorherige Regelung von 1995 auf.Bundesministerium für Finanzen4/21/2004XXII
Finanzwesen
Öffentlicher Dienst
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die Verordnung überträgt das Recht, Leiter*innen von Finanz‑ und Zollämtern zu ernennen, auf fünf zentrale Institutionen und gilt ab dem 1. Mai 2004. Sie umfasst alle Planstellen in den Dienstklassen III‑VII und hebt die vorherige Regelung von 1995 auf.Schwerpunkte
- Das Recht, Leiter*innen von Finanz‑ und Zollämtern sowie Großbetriebsprüfungen zu ernennen, wird auf die Leiter*innen von fünf zentralen Institutionen übertragen.
- Das neue Ernennungsrecht gilt für die im Paragraphen‑2 genannten Planstellen, also für Dienstklassen III‑VII sowie verschiedene Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen.
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