Zusammenfassung
Im April 2004 wurden mehrere Punkte der Arbeitsruhegesetz‑Verordnung geändert: Definitionen für Eisenbahnen und Seilbahnen wurden erweitert, die Bezeichnung von „Massage und Fußpflege“ zu „Fußpflege, Kosmetik und Massage“ angepasst und neue Regelungen für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in Hotels eingeführt.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit4/21/2004XXII
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Im April 2004 wurden mehrere Punkte der Arbeitsruhegesetz‑Verordnung geändert: Definitionen für Eisenbahnen und Seilbahnen wurden erweitert, die Bezeichnung von „Massage und Fußpflege“ zu „Fußpflege, Kosmetik und Massage“ angepasst und neue Regelungen für Fußpfleger, Kosmetiker und Masseure in Hotels eingeführt.Schwerpunkte
- Die Definition von Eisenbahnen wird auf Haupt‑ und Nebenbahnen, Straßenbahnen sowie Oberleitungsomnibusse ausgeweitet.
- Seilbahnen werden als Haupt‑ und Kleinseilbahnen sowie Schlepplifte definiert.
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