Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 455 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte im Sommertourismus fest, verteilt die Plätze nach Bundesländern und regelt die Dauer sowie das Enddatum der Bewilligungen.Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit5/4/2004XXII
Arbeitsrecht
Ausländischer Staatsangehöriger
Zusammenfassung
Die Verordnung legt ein Kontingent von 6 455 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte im Sommertourismus fest, verteilt die Plätze nach Bundesländern und regelt die Dauer sowie das Enddatum der Bewilligungen.Schwerpunkte
- Ein Gesamt‑Kontingent von 6 455 befristeten Arbeitsplätzen für ausländische Beschäftigte im Sommertourismus wird festgelegt und nach Bundesländern verteilt, wobei einzelne Länder Teile für Schaustellerbetriebe reservieren.
- Beschäftigungsbewilligungen dürfen höchstens sechs Monate dauern und müssen spätestens am 31. Oktober 2004 enden.
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