<!--[-->Altlastenatlas‑Verordnung – Klassifizierung von Altstandorten<!--]-->
Altlastenatlas‑Verordnung – Klassifizierung von Altstandorten
Verordnung vom 08.06.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Flächen als Altlasten gelten und ordnet sie in drei Prioritätenklassen ein; sie trat am 1. Juli 2004 in Kraft.
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft6/8/2004XXII
Umwelt
Bodenreform
Abfallwirtschaft

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, welche Flächen als Altlasten gelten und ordnet sie in drei Prioritätenklassen ein; sie trat am 1. Juli 2004 in Kraft.

Schwerpunkte

  • Der § 1 definiert, welche Flächen als Altlasten gelten – alle in den Anhängen 1‑9 gelisteten Standorte.
  • Altlasten werden nach Gefährdungsgrad, notwendigem Sanierungs‑ bzw. Sicherungsaufwand und Finanzierungsdringlichkeit in Prioritätenklassen (1 = höchste Priorität) eingeteilt.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Pröll Josef, Dipl.-Ing. © Parlamentsdirektion

Pröll Josef, Dipl.-Ing.

ÖVP


Bundeswahlvorschlag



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.