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Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Werkzeugmechanik (2004)
Verordnung vom 16.06.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die vierjährige Ausbildung zum Werkzeugmechaniker, definiert das Berufsprofil, legt Prüfungsmodalitäten fest und enthält Übergangsbestimmungen für bereits begonnene Ausbildungen.
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/16/2004XXII
Bildung
Arbeitsrecht

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die vierjährige Ausbildung zum Werkzeugmechaniker, definiert das Berufsprofil, legt Prüfungsmodalitäten fest und enthält Übergangsbestimmungen für bereits begonnene Ausbildungen.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung richtet den Lehrberuf Werkzeugmechanik mit einer vierjährigen Ausbildungsdauer ein und legt fest, dass die Berufsbezeichnung geschlechtsspezifisch angepasst wird (Werkzeugmechaniker bzw. Werkzeugmechanikerin).
  • Das Berufsprofil definiert 13 zentrale Tätigkeiten, darunter das Lesen technischer Unterlagen, die Planung von Arbeitsabläufen, CNC‑Programmierung und Qualitätsmanagement.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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