Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/16/2004XXII
Bildung
Arbeitsrecht
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt die vierjährige Ausbildung zum Werkzeugmechaniker, definiert das Berufsprofil, legt Prüfungsmodalitäten fest und enthält Übergangsbestimmungen für bereits begonnene Ausbildungen.Schwerpunkte
- Die Verordnung richtet den Lehrberuf Werkzeugmechanik mit einer vierjährigen Ausbildungsdauer ein und legt fest, dass die Berufsbezeichnung geschlechtsspezifisch angepasst wird (Werkzeugmechaniker bzw. Werkzeugmechanikerin).
- Das Berufsprofil definiert 13 zentrale Tätigkeiten, darunter das Lesen technischer Unterlagen, die Planung von Arbeitsabläufen, CNC‑Programmierung und Qualitätsmanagement.
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