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Anlagenelektrik‑Ausbildungsordnung 2004 Verordnung vom 6/16/2004
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Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit6/16/2004XXII
Ausbildungsbeihilfe

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektrik: vierjährige Lehrzeit, detaillierte Kompetenzanforderungen und Prüfungsmodalitäten inklusive Zwischen‑ und Abschlussprüfung.

Schwerpunkte

  • Die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektrik wird mit einer vierjährigen Lehrzeit festgelegt.
  • Der Lehrling soll nach Abschluss der Lehre zahlreiche technische Tätigkeiten selbstständig ausführen können, darunter das Lesen technischer Unterlagen, das Planen von Arbeitsabläufen, die Anwendung von Messgeräten und das Programmieren von Steuerungen.
Dokumente (PDFs)
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Bartenstein Martin, Dr.

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