Bundesministerium für Inneres6/16/2004XXII
Betreuung von Pflegebedürftigen
Zusammenfassung
Die Verordnung regelt, dass das Betreten und Verweilen in bestimmten Betreuungseinrichtungen nur mit berechtigtem Interesse erlaubt ist; unbefugtes Betreten wird als Verwaltungsübertretung bestraft und die Regel gilt bis zum 31. Dezember 2004.Schwerpunkte
- Das unbefugte Betreten und Verweilen in den genannten Betreuungseinrichtungen ist verboten.
- Unbefugt gilt das Betreten, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt oder der Eingang nicht autorisiert ist; UNHCR-Personal ist stets erlaubt.
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