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Verbot des unbefugten Betretens von Betreuungseinrichtungen (BEBV)
Verordnung vom 16.06.2004

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass das Betreten und Verweilen in bestimmten Betreuungseinrichtungen nur mit berechtigtem Interesse erlaubt ist; unbefugtes Betreten wird als Verwaltungsübertretung bestraft und die Regel gilt bis zum 31. Dezember 2004.
Bundesministerium für Inneres6/16/2004XXII
Betreuung von Pflegebedürftigen

Zusammenfassung

Die Verordnung regelt, dass das Betreten und Verweilen in bestimmten Betreuungseinrichtungen nur mit berechtigtem Interesse erlaubt ist; unbefugtes Betreten wird als Verwaltungsübertretung bestraft und die Regel gilt bis zum 31. Dezember 2004.

Schwerpunkte

  • Das unbefugte Betreten und Verweilen in den genannten Betreuungseinrichtungen ist verboten.
  • Unbefugt gilt das Betreten, wenn kein berechtigtes Interesse vorliegt oder der Eingang nicht autorisiert ist; UNHCR-Personal ist stets erlaubt.
Dokumente (PDFs)
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Strasser Ernst, Dr.

ÖVP


3 - Niederösterreich



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