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Änderung der MeldeV 2004 – neue Abfrageberechtigungen und Gebühren
Verordnung vom 16.06.2004

Zusammenfassung

Die 2004 erlassene 247. Verordnung ändert die Meldegesetz‑Durchführungsverordnung. Sie erweitert die berechtigten Stellen für Meldedatenabfragen, legt neue Identifikationspflichten fest und führt Verwaltungsgebühren von 1 € bis 3 € pro Anfrage ein. Für Landesbehörden wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 0,02 € pro Einwohner eingeführt.
Bundesministerium für Inneres6/16/2004XXII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation

Zusammenfassung

Die 2004 erlassene 247. Verordnung ändert die Meldegesetz‑Durchführungsverordnung. Sie erweitert die berechtigten Stellen für Meldedatenabfragen, legt neue Identifikationspflichten fest und führt Verwaltungsgebühren von 1 € bis 3 € pro Anfrage ein. Für Landesbehörden wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 0,02 € pro Einwohner eingeführt.

Schwerpunkte

  • Die Definition der abfrageberechtigten Stellen wird erweitert und schließt nun auch Sozialversicherungsträger ein.
  • Für sonstige Abfrageberechtigte muss bei jeder Anfrage mindestens Vor‑ und Nachname sowie ein weiteres Merkmal (z. B. Geburtsdatum) angegeben werden, um die gesuchte Person eindeutig zu bestimmen.
Dokumente (PDFs)
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Strasser Ernst, Dr.

ÖVP


3 - Niederösterreich



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