Zusammenfassung
Die 2004 erlassene 247. Verordnung ändert die Meldegesetz‑Durchführungsverordnung. Sie erweitert die berechtigten Stellen für Meldedatenabfragen, legt neue Identifikationspflichten fest und führt Verwaltungsgebühren von 1 € bis 3 € pro Anfrage ein. Für Landesbehörden wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 0,02 € pro Einwohner eingeführt.Bundesministerium für Inneres6/16/2004XXII
Finanzwesen
Verwaltungsrecht
Verwaltungsorganisation
Zusammenfassung
Die 2004 erlassene 247. Verordnung ändert die Meldegesetz‑Durchführungsverordnung. Sie erweitert die berechtigten Stellen für Meldedatenabfragen, legt neue Identifikationspflichten fest und führt Verwaltungsgebühren von 1 € bis 3 € pro Anfrage ein. Für Landesbehörden wird ein jährlicher Pauschalbetrag von 0,02 € pro Einwohner eingeführt.Schwerpunkte
- Die Definition der abfrageberechtigten Stellen wird erweitert und schließt nun auch Sozialversicherungsträger ein.
- Für sonstige Abfrageberechtigte muss bei jeder Anfrage mindestens Vor‑ und Nachname sowie ein weiteres Merkmal (z. B. Geburtsdatum) angegeben werden, um die gesuchte Person eindeutig zu bestimmen.
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