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Studienförderung für Studierende an der Anton‑Bruckner‑Privatuniversität (2004) Verordnung vom 6/22/2004
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Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur6/22/2004XXII
Bildung

Zusammenfassung

Die Verordnung legt fest, wer an der Anton‑Bruckner‑Privatuniversität förderungsberechtigt ist, wie lange die Förderung dauert und welche Leistungsnachweise zu erbringen sind. Sie enthält zudem Rückzahlungsregelungen und gilt ab dem Sommersemester 2004.

Schwerpunkte

  • Förderungsberechtigt sind Personen, die nach dem Studienförderungsgesetz an einem akkreditierten Studiengang der Anton‑Bruckner‑Privatuniversität zugelassen sind.
  • Die maximale Förderdauer beträgt für dreijährige Bachelorstudien 3,5 Jahre, für vierjährige Bachelorstudien 4,5 Jahre und für Masterstudien 2,5 Jahre.
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