Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft6/30/2004XXII
Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
Zusammenfassung
Die Verordnung erlaubt, dass Stilllegungsflächen, die im Vorjahr von Trockenheit betroffen waren, im Wirtschaftsjahr 2004/2005 als Viehfutter und zur Holzlagerung genutzt werden dürfen.Schwerpunkte
- Die Flächen, die im Vorjahr wegen Trockenheit beschädigt wurden, dürfen im Wirtschaftsjahr 2004/2005 als Viehfutter genutzt werden.
- Die gleichen Stilllegungsflächen dürfen im selben Wirtschaftsjahr zur Holzlagerung verwendet werden.
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