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Durchführung des Bildungsdokumentationsgesetzes an privaten Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen Verordnung vom 1/19/2004
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Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur1/19/2004XXII
öffentliche Verwaltung
Information und Informationsverarbeitung

Zusammenfassung

Die Verordnung verpflichtet private Universitäten, theologische Lehranstalten und außeruniversitäre Anbieter von universitären Lehrgängen, jährlich umfassende Daten zu Studierenden, Personal und Finanzen an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln.

Schwerpunkte

  • Die Verordnung gilt für private Universitäten, theologische Lehranstalten und außeruniversitäre Einrichtungen, die universitäre Lehrgänge anbieten.
  • Bildungseinrichtungen müssen bis zum 15. November jedes Jahres (oder einem vereinbarten Alternativtermin) Daten zu allen Studierenden an Statistik Österreich übermitteln.
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