Zusammenfassung
Die Verfahrenskostenverordnung legt pauschale Erstattungsbeträge für Verfahren vor der Unabhängigen Heilmittelkommission fest – 1 500 € bzw. 1 800 € je nach Umfang und 1 000 € bei zurückgezogenen Verfahren.Bundesministerium für Gesundheit und Frauen7/13/2004XXII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Sozialversicherung
Zusammenfassung
Die Verfahrenskostenverordnung legt pauschale Erstattungsbeträge für Verfahren vor der Unabhängigen Heilmittelkommission fest – 1 500 € bzw. 1 800 € je nach Umfang und 1 000 € bei zurückgezogenen Verfahren.Schwerpunkte
- Für Verfahren, die wegen einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 eingereicht werden, wird ein pauschaler Kostenersatz von 1 500 € gezahlt, wenn nur eine Packungsgröße oder Dosierung behandelt wird, bzw. 1 800 € bei mehreren Packungsgrößen oder Dosierungen.
- Für Verfahren, die wegen einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 2 eingereicht werden, gelten dieselben Pauschalbeträge: 1 500 € bei einer einzigen Packungsgröße/Dosierung und 1 800 € bei mehreren.
Dokumente (PDFs)
Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.