<!--[-->UHK‑Verfahrenskostenverordnung (2004)<!--]-->
UHK‑Verfahrenskostenverordnung (2004)
Verordnung vom 13.07.2004

Zusammenfassung

Die Verfahrenskostenverordnung legt pauschale Erstattungsbeträge für Verfahren vor der Unabhängigen Heilmittelkommission fest – 1 500 € bzw. 1 800 € je nach Umfang und 1 000 € bei zurückgezogenen Verfahren.
Bundesministerium für Gesundheit und Frauen7/13/2004XXII
Gesundheit
Verwaltungsrecht
Sozialversicherung

Zusammenfassung

Die Verfahrenskostenverordnung legt pauschale Erstattungsbeträge für Verfahren vor der Unabhängigen Heilmittelkommission fest – 1 500 € bzw. 1 800 € je nach Umfang und 1 000 € bei zurückgezogenen Verfahren.

Schwerpunkte

  • Für Verfahren, die wegen einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 1 oder Abs. 2 eingereicht werden, wird ein pauschaler Kostenersatz von 1 500 € gezahlt, wenn nur eine Packungsgröße oder Dosierung behandelt wird, bzw. 1 800 € bei mehreren Packungsgrößen oder Dosierungen.
  • Für Verfahren, die wegen einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 2 eingereicht werden, gelten dieselben Pauschalbeträge: 1 500 € bei einer einzigen Packungsgröße/Dosierung und 1 800 € bei mehreren.
Dokumente (PDFs)
Image of politician Rauch-Kallat Maria © Parlamentsdirektion

Rauch-Kallat Maria

ÖVP


Bundeswahlvorschlag



Diese Rohdaten werden von dem Open-Data Angebot des Österreichischen Rechtsinformationssystem des Bundes bereitgestellt und sind nach CC-BY 4.0 lizenziert. Der zugehörige Eintrag im RIS ist bei der Somes-Detailseite im Titel verlinkt.
somes

Parteiübergreifend machen wir Demokratie transparent, verständlich und zugänglich.

Das Entwicklungsteam wird seit 03.11.2025 von Netidee gefördert.

Entwicklung

Socials

© 2026 somes - Verein für Demokratie und politische Transparenz.